Satzung

Satzung
für den Lauftreffverein Kiel-Ost von 1989 e.V.

in der Fassung der Änderung vom 10.02.2023

Präambel

Zum Wohle der Gesundheit der Menschen und zur Förderung des Gemeinschaftslebens durch Sport gibt sich der unten bezeichnete Verein die nach stehende Satzung.
„Frage nicht, was der Verein für dich tut, sondern frage dich stets, was du für den Verein tun kannst.“


Satzungswortlaut
§ 1
Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Lauftreffverein Kiel –Ost e.V. von 1989“ (Kurzform: LTV Kiel-Ost)
(2)    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist Mitglied im Fachverband des Landessportverbandes Kiel sowie
         weiterer zuständiger Verbände.
(4)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
        „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf
         dem Gebiet des Sports.
(2)    Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des Sports, insbesondere Leichtathletik mit Laufsport,
        Triathlon und Radsport, sowie die Pflege des Gemeinschaftslebens. Dazu gehören neben den
        Trainingsangeboten unter Einsatz von ausgebildeten Übungsleiterrinnen und Übungsleitern auch die
        Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen.
(3)    An verbandsmäßigen Breitensportaktionen des Vereins, wie zum Beispiel „Lauftreff“, die im Interesse der
        körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung auch von anderen Stellen gefördert und unterstützt
        werden, können auch Nichtmitglieder teilnehmen.
(4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
        keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)    Alle Gelder und etwaigen Gewinne sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins bestimmt, niemand
        wird gegen satzungsmäßige Zwecke begünstigt.
(8)    Die Tätigkeiten in den Organen, Arbeitsgremien und Kassenprüfer sind ehrenamtlich.


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§ 3
Gliederung
(1)    Bei Erfordernis und Zweckmäßigkeit können im Verein Abteilungen gebildet werden, wenn dies auf
        Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2)    Zur Arbeitsbewältigung können auf Beschluss des Vorstandes Arbeitsgremien eingesetzt werden; lehnt
        der Vorstand dies ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit endgültig.


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§ 4
Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform
        eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand
        teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner
        Begründung.
       Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlich Vertretenden, der/die mit dem
       minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber
       gesamtschuldnerisch haften.
(2)    Mitglieder des Vereins sind:
   •    Erwachsene
   •    Jugendliche (14 – 17 Jahre)
   •    Kinder (unter 14 Jahre)
   •    Fördernde Mitglieder
(3)    Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher
        Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der
        Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte oder Pflichten verbunden.
        Das Nähere regelt der Vorstand in einer Ehrungsordnung.
(4)    Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft
        unwiderruflich verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und
        Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären.
        Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für
        das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der
        Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein
        die dadurch entstehenden Kosten.
        In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-
        Lastschriftverfahren zulassen (schriftlicher Nachweis über einen eingerichteten Dauerauftrag, der
        im 1. Quartal e.j.J. ausgeführt wird).
(5)    Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum
        Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche
        mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten. 



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§ 5
Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen
(1)    Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der
        Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren
        und Umlagen entscheidet der Vorstand.
(2)    Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die
        allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3)    Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den
        allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
        Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen
        Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(4)    Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
        Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der
        Umlagen Sorge zu tragen.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und Auflösung des Vereins
(2)    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer
        Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Pflicht zur
        Beitragszahlung bleibt hiervon unberührt.
(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
        -    bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
        -    bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins 
        -    bei grobem unsportlichem Verhalten
        -    bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Insbesondere bei
             Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich
             des Tragens bzw. Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole
       -    durch Streichung aus der Mitgliederliste im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens
(4)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung hat er dem
         Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
         unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung
         über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Brief zuzustellen.
         Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss
         schriftlich binnen zwei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Berufung hat
         keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit
         einfacher Mehrheit. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt hiervon unberührt.
(5)    Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
         zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder
         Umlagen im Rückstand ist. Eine Streichung kann des Weiteren erfolgen, wenn die postalische
         Adresse eines Mitglieds mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln ist. Der Ausschluss kann
         durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
         das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
(6)    Die Mitgliedschaft erlischt mit dem letzten Tage des Kalendermonats, in dem das Mitglied gestorben ist.
(7)    Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Vereins.

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§ 7
Rechte und Pflichten
(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins
        sowie anderer Vereine teilzunehmen und dabei den eigenen Vereinsnamen zu führen.
(2)    Lehnt der Vorstand dies ab, so entscheidet auf Berufung des Mitgliedes die
        Mitgliederversammlung mit Mehrheit endgültig.
(3)    Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den
         Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins,
         insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
        Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem
        vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(4)    Niemand darf durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
         verpflichtet werden, Aufgaben zu übernehmen oder sonstige Sportaktivitäten durchzuführen.
(5)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins,
        die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschließt, zu verhalten.
(6)    Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(7)    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird
         von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.


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§ 9
Mitgliederversammlung
(1)    Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch
       die Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet statt, wenn das Interesse des
        Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe
        beim Vorstand beantragt.
(4)    Dem Antrag ist binnen vier Wochen zu entsprechen.

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§ 10
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
•    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
•    Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
•    Entlastung und Wahl des Vorstandes,
•    Wahl der Kassenprüfer/innen,
•    Festsetzung von Beiträgen,
•    Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
•    Satzungsänderungen,
•    Entscheidungen in Berufungsfällen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern,
•    Ernennung von Ehrenmitgliedern,
•    Errichtung von Abteilungen und deren Leitung,
•    Beschlussfassung über Anträge,
•    Auflösung des Vereins.


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§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt bei gleichzeitiger Nennung der Tagesordnung
        und der Anträge durch schriftliche Einladung oder per E-Mail oder durch Mitteilung in der Vereinszeitung.
(2)    Zwischen dem Tag der Veröffentlichung oder der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung
        muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(3)    Schriftliche Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden
        Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
(4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die
        gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen,
        wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dies in Textform
        unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

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§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen
        Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter bzw. ihrer/seiner Stellvertreterin geleitet.
(2)    Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die
        Leiterin bzw. den Leiter mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei
         Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters
         den Ausschlag.
(5)    Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6)    Schriftliche Abstimmungen und geheime Wahlen erfolgen dann, wenn ein erschienenes Mitglied
        dies verlangt.
(7)    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
        beschlossen werden.
(8)    Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(9)    Über Anträge von Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor
        der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Vereins
        eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
(10)   Andere Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der
         Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(11)    Anträge, die in der Mitgliederversammlung von einem anwesenden Vereinsmitglied gestellt werden,
          bedürfen zur Annahme über die Entscheidung der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(12)    Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern
          diese Satzung nicht andere Mehrheiten bestimmt.

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§ 13
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)    Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2)    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3)    Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht (Vereinsangehörige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr),
         können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen (s. § 5).
(4)    Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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§ 14
Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem
 a)    geschäftsführenden Vorstand mit den Vorstandsmitgliedern
        1. Vorsitzender / Vorsitzende,
        2. Vorsitzender / Vorsitzende und
       Kassenwart/in.
       Diese drei Vorstandsmitglieder sind Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch.
       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser drei Vorstandsmitglieder
       gemeinsam vertreten.
b)    dem erweiterten Vorstand mit den Vorstandmitgliedern
        Schriftwart/in,
        Sportwart/in und
       Jugendwart/in.
Diese Funktion wird gem. der Jugendordnung von den Vereinsangehörigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Abweichend von §§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 9 kann diese Funktion auch durch einen Vereinsangehörigen wahrgenommen werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.
        Pressewart/in,
        Festwart/in und
        Beisitzer/in.
(2)    Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung, der Beschlüsse der
        Mitgliederversammlung und der erlassenen Ordnungen (§ 17).
(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
         Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. der/des die Vorstandssitzungen leitenden Vorsitzenden
         den Ausschlag. § 12 Abs. 1 gilt auch für Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
         wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder erschienen, sowie die Vorstandmitglieder mindestens
         eine Woche vorher schriftlich oder auf elektronischem Wege mit einer vorläufigen Tagesordnung
         zur Vorstandssitzung eingeladen worden sind. Die Einladung muss Ort und Zeit der
         Vorstandssitzung enthalten.
(4)    Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(5)    Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
(6)    Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
        Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(8)    Die Wahlperiode der/des 1. Vorsitzenden und die der/des 2. Vorsitzenden dürfen nicht im selben
        Jahr enden.
(9)    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(10)    Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(11)    Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung
          beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden
          diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe
          Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer
          Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter § 14.
(12)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die verbliebenen
           Vorstandsmitglieder bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen ein Vorstandsmitglied bestellen.
           Auf diese Weise darf aber nur ein Vorstandsmitglied bestellt werden.


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§ 15
Ehrenmitglieder
(1)    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
        Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
        der erschienenen Mitglieder.
(3)    Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Mitglieder mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.


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§ 16
Kassenprüfer
(1)    Die Mitgliederversammlung wählt grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren zwei
       Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines
       von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
(2)    In jedem Jahr wird jeweils ein/e neue/r Kassenprüfer/in für insgesamt zwei Jahre gewählt.
        Ausgeschiedene Kassenprüfer/innen dürfen erst nach zwei Jahren wiedergewählt werden.
(3)    Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
        mindestens einmal nach Abschluss des Geschäftsjahres, über das zu berichten ist,
        sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
        Dem Vorstand ist jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(4)    Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
        beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der
        Kassenwartin bzw. des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
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§ 17
Ordnungen
(1)    Zur Durchführung dieser Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu
        beschließen, die die Vereinsarbeit regeln. Dazu gehört insbesondere die Festlegung der Grundfarben der
        Vereinskleidung. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
        beschlossen.
(2)    Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


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§ 18
Protokollierung der Beschlüsse
(1)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von
         Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(2)    Die Niederschrift ist von der / vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und der/dem
        von der/dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden
        Schriftführer/in zu unterschreiben.

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§ 19
Auflösung des Vereins
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
        von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die
       Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes
       gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
       Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
       Rechtsfähigkeit verliert.
(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
        das Vermögen des Vereins an den Landessportverband Schleswig-Holstein in Kiel, der es
        unmittelbar und ausschließlich für die Förderung und die Pflege des Sports zu verwenden hat.
(3)    Wird der Verein zum Zwecke der Vereinigung mit einem anderen Verein aufgelöst, so fällt das
         Vereinsvermögen an den durch die Vereinigung entstandenen Verein, wenn dieser im Sinne
        der geltenden Bestimmungen gemeinnützig ist.

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§ 20
Datenschutzklausel

Der LTV verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke personenbezogene Daten seiner Vereinsmitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittelung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht erlaubt.
Jedes Mitglied hat gem. Art. 15 DS-GVO das Recht auf

•    Auskunft über seine gespeicherten Daten
•    Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung
•    Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
•    Sperrung seiner gespeicherten Daten
•    Auskunft über Empfänger, die ggf. Daten erhalten (haben)
•    Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Des Weiteren stehen Informationen in einschlägigen Merkblättern (Mitgliederbereich Homepage) des Vereins zur Verfügung. Ansprechpartner sind der geschäftsführende Vorstand des Vereins.


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§ 21
Inkrafttreten

Die Errichtung der vorstehenden Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins  am 10. Februar 2023 zu Kiel-Ellerbek beschlossen worden.
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