Satzung für den Lauftreffverein Kiel-Ost von 1989 e.V.
in der Fassung der Änderung vom 17.02.2012

Präambel
 Zum Wohle der Gesundheit der Menschen und zur Förderung des Gemeinschaftslebens durch Sport gibt sich der
 unten bezeichnete Verein die nachstehende Satzung.
„Frage nicht, was der Verein für dich tut, sondern frage dich stets, was du für den Verein tun kannst.“

§ 1     Name und  Sitz
§ 2     Zweck - Aufgaben - Grundsätze
§ 3     Gliederung
§ 4     Mitglieder des Vereins
§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7     Rechte und Pflichten
§ 8     Organe des Vereins
§ 9     Mitgliederversammlung
§ 10    Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 11    Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 12    Beschlussfassung der, Mitgliederversammlung
§ 13    Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 14    Vorstand
§ 15    Ehrenmitglieder
§ 16    Kassenprüfer
§ 17    Ordnungen
§ 18    Protokollierung der Beschlüsse
§ 19    Auflösung des Vereins
§ 20    Inkrafttreten


§ 1
 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
 (1) Der Verein hat den Namen „Lauftreffverein Kiel-Ost von 1989“. Kurzform: „LTV Kiel-Ost“.
 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
 (3) Er ist im Vereinsregister eingetragen. Danach lautet der Name „Lauftreffverein Kiel-Ost von 1989 e.V.“.
 (4) Der Verein ist Mitglied beim Fachverband des Landessportverbandes Schleswig-Holstein an, dessen Satzung
      und Ordnung er anerkennt.

§ 2
Zweck – Aufgaben – Grundsätze

(1) Der Vereinszweck ist die allgemeine Förderung des Sports, insbesondere Leichtathletik mit Laufsport, sowie die
     Pflege des Gemeinschaftslebens. Zu seinem Inhalt gehören auch die Durchführung von Sportveranstaltungen
      und der Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Alle Gelder und etwaige Gewinne sind für gemeinnützige Zwecke des Vereins bestimmt.
(5) Niemand wird gegen den satzungsgemäßen Zweck begünstigt.
(6) An verbandsmäßigen Trimm- und Breitensportaktionen des Vereins, wie zum Beispiel „Lauftreff“, die im Interesse
      der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung auch von anderen Stellen gefördert und unterstützt werden,
      können auch Nichtmitglieder teilnehmen.
(9) Die Tätigkeiten in den Organen (§ 8), Arbeitsgremien (§ 3 Abs. 2) und als Kassenprüfer (§ 16) sind ehrenamtlich.

§ 3
Gliederung

(1) Bei Erfordernis und Zweckmäßigkeit können im Verein Abteilungen gebildet werden, wenn dies auf Vorschlag des
    Vorstandes von der  Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Zur Arbeitsbewältigung können auf Beschluss des Vorstandes Arbeitsgremien eingesetzt werden; lehnt der
     Vorstand dies ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit endgültig.

§ 4
Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus den
• ordentlichen Mitgliedern (§ 5 Abs. 1),
• fördernden Mitgliedern (§ 5 Abs. 2),
• Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 3 und § 15),
• minderjährigen Vereinsangehörigen (§ 5 Abs. 4).

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem
     Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist (siehe § 15).
(4) Vereinsangehöriger wird, wer dem Verein beitritt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben; ein Stimmrecht
     besteht nicht.
(5) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein erforderlich.
(6) Der schriftliche Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(7) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(8) Gegen eine Ablehnung der Aufnahme in den Verein, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die
     Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
      • Austritt,
      • Ausschluss,
      • Tod,
      • Vereinsauflösung.
(2) Der Austritt erfolgt mit dem letzten Tag eines Kalenderjahres.
(3) Die schriftliche Austrittserklärung muss drei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand vorliegen.
( 4) Bei Vereinsangehörigen bis zum 18. Lebensjahr (§ 5 Abs. 4) bedarf der Austritt der Unterschrift des gesetzlichen
      Vertreters.
( 5) Die Mitgliedschaft bei Ausschluss endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung über den Ausschluss
      zugegangen ist.
( 6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
      sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer  Mindestfrist von vierzehn
      Tagen schriftlich aufzufordern.
( 7) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen
      Brief zuzustellen.
( 8) Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und
      binnen vier Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
( 9) Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(10) Der Ausschluss ist zulässig wegen
       • Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung,
       • Groben unsportlichen Verhaltens,
       • Beitragsrückstandes über sechs Monate nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
(11) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem letzten Tage des Kalendermonats, in dem das Mitglied gestorben ist.
(12) Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Vereins.

§ 7
Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins sowie
     anderer Vereine teilzunehmen und dabei den eigenen Vereinsnamen zu führen.
(2) Lehnt der Vorstand dies ab, so entscheidet auf Berufung des Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit
     Mehrheit endgültig.
(3) Niemand darf durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verpflichtet 
      werden, Aufgaben zu übernehmen oder  sonstige Sportaktivitäten durchzuführen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins, die der
     Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschließt, zu verhalten.
(5) Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(6) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der
     Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die
     Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
     erfordert oder  wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(4) Dem Antrag ist binnen vier Wochen zu entsprechen.

§ 10
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
• Entlastung und Wahl des Vorstandes,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Festsetzung von Beiträgen und Umlagen mit Fälligkeit,
• Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
• Satzungsänderungen,
• Entscheidungen in Berufungsfällen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Errichtung von Abteilungen und deren Leitung,
• Beschlussfassung über Anträge,
• Auflösung des Vereins,

§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt bei gleichzeitiger Nennung der Tagesordnung und der Anträge
     durch schriftliche Einladung oder durch Mitteilung in der Vereinszeitung.
(2) Zwischen dem Tag der Veröffentlichung oder der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
    von  mindestens 14 Tagen liegen.
(3) Schriftliche Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich
     mitgeteilt werden.

§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung
      von ihrem/seinem Stellvertreter bzw. ihrer/seiner Stellvertreterin geleitet.
(2)  Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Leiterin bzw. den
      Leiter mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4)  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt
      die Stimme der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(5)  Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6)  Schriftliche Abstimmungen und geheime Wahlen erfolgen dann, wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt.
(7)  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen
      werden.
(8)  Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(9)  Über Anträge von Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der
       Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in
       der Einladung mitgeteilt worden sind.
(10) Andere Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der
       Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(11) Anträge, die in der Mitgliederversammlung von einem anwesenden Vereinsmitglied gestellt werden, bedürfen
        zur Annahme über die Entscheidung der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(12) Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung
        nicht andere Mehrheiten bestimmt.

§ 13
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht (Vereinsangehörige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr),  können an
     der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen (s. § 5).
(4) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
   a) geschäftsführenden Vorstand mit den Vorstandsmitgliedern
       1. Vorsitzender / Vorsitzende,
       2. Vorsitzender / Vorsitzende und
       Kassenwart/in.
       Diese drei Vorstandsmitglieder sind Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch.
       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
   b) dem erweiterten Vorstand mit den Vorstandmitgliedern
- Schriftwart/in
- Sportwart/in
- Jugendwart/in. Diese Funktion wird gem. der Jugendordnung von den Vereinsangehörigen, die das 18. Lebensjahr
                          noch nicht vollendet haben, vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Abweichend
                           von §§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 9 kann diese Funktion auch durch einen Vereinsangehörigen
                           wahrgenommen werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.
- Pressewart/in
- Festwart/in und
- Beisitzer/in
(2) Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der
     erlassenen Ordnungen (§ 17).
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
     1. Vorsitzenden bzw. der/des die Vorstandssitzungen leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. § 12 Abs. 1 gilt auch
      für Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder erschienen,
      sowie die Vorstandmitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich oder auf elektronischen Wege mit einer
      vorläufigen Tagesordnung zur Vorstandssitzung eingeladen worden sind. Die Einladung muss Ort und Zeit der
      Vorstandssitzung enthalten.
(4) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(5) Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
     bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(8) Die Wahlperiode der/des 1. Vorsitzenden und die der/des 2. Vorsitzenden dürfen nicht im selben Jahr enden.
(9) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(10) Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 15
Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
     zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
     erschienenen Mitglieder.
(3) Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie Mitglieder mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.
 
§ 16
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen  bzw.
     Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
(2) In jedem Jahr wird jeweils ein/e neue/r Kassenprüfer/in für insgesamt zwei Jahre gewählt. Ausgeschiedene
     Kassenprüfer/innen dürfen erst nach zwei Jahren wiedergewählt werden.
(3) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal nach
     Abschluss des Geschäftsjahres, über das zu berichten ist, sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das Geschäftsjahr ist
     das Kalenderjahr. Dem Vorstand ist jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(4) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
      ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes und der
      übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17
Ordnungen

(1) Zur Durchführung dieser Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu beschließen,
    die die Vereinsarbeit regeln. Dazu gehört insbesondere die Festlegung der Grundfarben der Vereinskleidung. Die
    Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
(2) Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 18
Protokollierung der Beschlüsse

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und
     Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von der / vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und der/dem von der/dem
     Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 19
Auflösung des Vereins

(1) Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation (Auflösung) des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu
     diesem  Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren (Abwickler).
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den
     Landessportverband  Schleswig-Holstein in Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung und die
      Pflege des Sports zu verwenden hat.
(3) Wird der Verein zum Zwecke der Vereinigung mit einem anderen Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsvermögen an
      den durch die Vereinigung entstandenen Verein, wenn dieser im Sinne der geltenden Bestimmungen
      gemeinnützig ist.

§ 20
Inkrafttreten

Die Errichtung der vorstehenden Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins  
am 17. Februar 2012 zu Kiel-Ellerbek beschlossen worden.