Satzung für den Lauftreffverein Kiel-Ost von 1989 e.V.
in der Fassung der Änderung vom 17.02.2012
Präambel
Zum Wohle der Gesundheit der Menschen und zur Förderung des Gemeinschaftslebens durch Sport gibt sich der
unten bezeichnete Verein die nachstehende Satzung.
„Frage nicht, was der Verein für dich tut, sondern frage dich stets, was du für den Verein tun kannst.“
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck - Aufgaben - Grundsätze
§ 3 Gliederung
§ 4 Mitglieder des Vereins
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlussfassung der, Mitgliederversammlung
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 14 Vorstand
§ 15 Ehrenmitglieder
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Ordnungen
§ 18 Protokollierung der Beschlüsse
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Inkrafttreten
§ 1
Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit(1) Der Verein hat den Namen „Lauftreffverein Kiel-Ost von 1989“. Kurzform: „LTV Kiel-Ost“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
(3) Er ist im Vereinsregister eingetragen. Danach lautet der Name „Lauftreffverein Kiel-Ost von 1989 e.V.“.
(4) Der Verein ist Mitglied beim Fachverband des Landessportverbandes Schleswig-Holstein an, dessen Satzung
und Ordnung er anerkennt.
§ 2
Zweck – Aufgaben – Grundsätze
(1) Der Vereinszweck ist die allgemeine Förderung des Sports, insbesondere Leichtathletik mit Laufsport, sowie die
Pflege des Gemeinschaftslebens. Zu seinem Inhalt gehören auch die Durchführung von Sportveranstaltungen
und der Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Alle Gelder und etwaige Gewinne sind für gemeinnützige Zwecke des Vereins bestimmt.
(5) Niemand wird gegen den satzungsgemäßen Zweck begünstigt.
(6) An verbandsmäßigen Trimm- und Breitensportaktionen des Vereins, wie zum Beispiel „Lauftreff“, die im Interesse
der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung auch von anderen Stellen gefördert und unterstützt werden,
können auch Nichtmitglieder teilnehmen.
(9) Die Tätigkeiten in den Organen (§ 8), Arbeitsgremien (§ 3 Abs. 2) und als Kassenprüfer (§ 16) sind ehrenamtlich.
§ 3
Gliederung
(1) Bei Erfordernis und Zweckmäßigkeit können im Verein Abteilungen gebildet werden, wenn dies auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Zur Arbeitsbewältigung können auf Beschluss des Vorstandes Arbeitsgremien eingesetzt werden; lehnt der
Vorstand dies ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit endgültig.
§ 4
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus den
• ordentlichen Mitgliedern (§ 5 Abs. 1),
• fördernden Mitgliedern (§ 5 Abs. 2),
• Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 3 und § 15),
• minderjährigen Vereinsangehörigen (§ 5 Abs. 4).
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem
Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist (siehe § 15).
(4) Vereinsangehöriger wird, wer dem Verein beitritt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben; ein Stimmrecht
besteht nicht.
(5) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein erforderlich.
(6) Der schriftliche Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(7) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(8) Gegen eine Ablehnung der Aufnahme in den Verein, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die
Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt,
• Ausschluss,
• Tod,
• Vereinsauflösung.
(2) Der Austritt erfolgt mit dem letzten Tag eines Kalenderjahres.
(3) Die schriftliche Austrittserklärung muss drei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand vorliegen.
( 4) Bei Vereinsangehörigen bis zum 18. Lebensjahr (§ 5 Abs. 4) bedarf der Austritt der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters.
( 5) Die Mitgliedschaft bei Ausschluss endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung über den Ausschluss
zugegangen ist.
( 6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn
Tagen schriftlich aufzufordern.
( 7) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen.
( 8) Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und
binnen vier Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
( 9) Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(10) Der Ausschluss ist zulässig wegen
• Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung,
• Groben unsportlichen Verhaltens,
• Beitragsrückstandes über sechs Monate nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
(11) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem letzten Tage des Kalendermonats, in dem das Mitglied gestorben ist.
(12) Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Vereins.
§ 7
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins sowie
anderer Vereine teilzunehmen und dabei den eigenen Vereinsnamen zu führen.
(2) Lehnt der Vorstand dies ab, so entscheidet auf Berufung des Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit
Mehrheit endgültig.
(3) Niemand darf durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verpflichtet
werden, Aufgaben zu übernehmen oder sonstige Sportaktivitäten durchzuführen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins, die der
Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschließt, zu verhalten.
(5) Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(6) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8
Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die
Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(4) Dem Antrag ist binnen vier Wochen zu entsprechen.
§ 10
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
• Entlastung und Wahl des Vorstandes,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Festsetzung von Beiträgen und Umlagen mit Fälligkeit,
• Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
• Satzungsänderungen,
• Entscheidungen in Berufungsfällen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Errichtung von Abteilungen und deren Leitung,
• Beschlussfassung über Anträge,
• Auflösung des Vereins,
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt bei gleichzeitiger Nennung der Tagesordnung und der Anträge
durch schriftliche Einladung oder durch Mitteilung in der Vereinszeitung.
(2) Zwischen dem Tag der Veröffentlichung oder der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens 14 Tagen liegen.
(3) Schriftliche Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich
mitgeteilt werden.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung
von ihrem/seinem Stellvertreter bzw. ihrer/seiner Stellvertreterin geleitet.
(2) Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Leiterin bzw. den
Leiter mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(5) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Schriftliche Abstimmungen und geheime Wahlen erfolgen dann, wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt.(7) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
(8) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(9) Über Anträge von Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in
der Einladung mitgeteilt worden sind.
(10) Andere Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(11) Anträge, die in der Mitgliederversammlung von einem anwesenden Vereinsmitglied gestellt werden, bedürfen
zur Annahme über die Entscheidung der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(12) Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung
nicht andere Mehrheiten bestimmt.
§ 13
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht (Vereinsangehörige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), können an
der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen (s. § 5).
(4) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
a) geschäftsführenden Vorstand mit den Vorstandsmitgliedern
1. Vorsitzender / Vorsitzende,
2. Vorsitzender / Vorsitzende und
Kassenwart/in.
Diese drei Vorstandsmitglieder sind Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
b) dem erweiterten Vorstand mit den Vorstandmitgliedern
- Schriftwart/in
- Sportwart/in
- Jugendwart/in. Diese Funktion wird gem. der Jugendordnung von den Vereinsangehörigen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Abweichend
von §§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 9 kann diese Funktion auch durch einen Vereinsangehörigen
wahrgenommen werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.
- Pressewart/in
- Festwart/in und
- Beisitzer/in
(2) Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der
erlassenen Ordnungen (§ 17).
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
1. Vorsitzenden bzw. der/des die Vorstandssitzungen leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. § 12 Abs. 1 gilt auch
für Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder erschienen,
sowie die Vorstandmitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich oder auf elektronischen Wege mit einer
vorläufigen Tagesordnung zur Vorstandssitzung eingeladen worden sind. Die Einladung muss Ort und Zeit der
Vorstandssitzung enthalten.
(4) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(5) Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(8) Die Wahlperiode der/des 1. Vorsitzenden und die der/des 2. Vorsitzenden dürfen nicht im selben Jahr enden.
(9) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(10) Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 15
Ehrenmitglieder(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder.
(3) Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie Mitglieder mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.
§ 16
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen bzw.
Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
(2) In jedem Jahr wird jeweils ein/e neue/r Kassenprüfer/in für insgesamt zwei Jahre gewählt. Ausgeschiedene
Kassenprüfer/innen dürfen erst nach zwei Jahren wiedergewählt werden.
(3) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal nach
Abschluss des Geschäftsjahres, über das zu berichten ist, sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. Dem Vorstand ist jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
das Kalenderjahr. Dem Vorstand ist jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(4) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes und der
übrigen Vorstandsmitglieder.
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes und der
übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17
Ordnungen
(1) Zur Durchführung dieser Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu beschließen,
die die Vereinsarbeit regeln. Dazu gehört insbesondere die Festlegung der Grundfarben der Vereinskleidung. Die
Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
(2) Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 18
Protokollierung der Beschlüsse
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und
Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von der / vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und der/dem von der/dem
Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 19
Auflösung des Vereins
(1) Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation (Auflösung) des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu
diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren (Abwickler).
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den
Landessportverband Schleswig-Holstein in Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung und die
Pflege des Sports zu verwenden hat.
(3) Wird der Verein zum Zwecke der Vereinigung mit einem anderen Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsvermögen an
den durch die Vereinigung entstandenen Verein, wenn dieser im Sinne der geltenden Bestimmungen
gemeinnützig ist.
§ 20
Inkrafttreten
Die Errichtung der vorstehenden Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 17. Februar 2012 zu Kiel-Ellerbek beschlossen worden.